Brutto-Netto-Rechner TV-H ÄrzteGehaltsrechner für Ärztinnen und Ärzte • inkl. Zulagen • 2026 (ab Januar)

shield Exakte Entgeltberechnung nach TV-H Ärzte und den offiziellen BMF-Programmablaufplänen (bspw. PAP 2026).
check_circleAktuell gültig (+5 %)

Hinweis: Gilt für Ärzte an Landeskrankenhäusern & Unikliniken in Hessen - an Unikliniken wird aber in der Regel der TV-Ärzte (Uni) angewandt.

workBeschäftigung

keyboard_arrow_down
info Gehaltsrechner für Ärztinnen und Ärzte (TV-H Ärzte)

Brutto-Netto-Rechner für den TV-H Ärzte (Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (UKGM & Frankfurt) sowie im Landesdienst Hessen).

  • Die Berechnungen können auf Basis der aktuellen Entgelttabellen für das Jahr 2026 oder alternativ auf Basis von vergangenen Entgelttabellen durchgeführt werden.
  • Information: Eigenständiger arztspezifischer Tarifvertrag des Landes Hessen (nicht Mitglied der TdL, geregelt in § 41 TV-H) für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken – maßgeblich sowohl für das Universitätsklinikum Frankfurt als auch für das privatisierte Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) – sowie landeseigenen Einrichtungen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt bis Ende 2025 42 Stunden und ab 1. Januar 2026 40 Stunden (§ 41 Nr. 5).
  • Zulagen und Zuschläge: Tarifliche Bereitschaftsdienstentgelte (§ 41 Nr. 7 Abs. 4 mit Stufen I bis III von 60 % bis 95 % Bewertung), Rufbereitschaftspauschalen, Zeitzuschläge (Überstunden 15 %, Nachtarbeit 20 %, Sonntagsarbeit 25 %, Feiertage 35 % mit Freizeitausgleich bzw. 135 % ohne Freizeitausgleich, 24./31. Dezember ab 6 Uhr 35 %, Samstagsarbeit von 13–20 Uhr 20 %), ständige Wechselschichtzulage (300 € mtl. bzw. 1,80 €/Std.), ständige Schichtzulage (120 € mtl. bzw. 0,72 €/Std.), Einsatzzuschlag Rettungsdienst (22,31 € bis 31,98 € je Notarzteinsatz gem. § 41 Nr. 18 Abs. 4) sowie hessische Fachkräftezulage (§ 18 TV-H).
  • Stufensteigerungen: Gliederung in sechs Entgeltgruppen: Ä 1 (Ärztin/Arzt nach Approbation, Stufen 1–2 nach 2 Jahren), Ä 2 (Ärztin/Arzt ab 3. Berufsjahr, Stufen 1–3 nach jeweils 2 Jahren), Ä 3 (Fachärztin/Facharzt, Stufen 1–3 nach jeweils 2 Jahren), Ä 4 (Fachärztin/Facharzt mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung bzw. ab 4. Facharztjahr, Stufen 1–4), Ä 5 (Oberärztin/Oberarzt bzw. Funktionsbereichsleitung, Stufen 1–5 nach 2, 2, 3 und 4 Jahren) und Ä 6 (Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes, Stufen 1–5).
  • Sonderzahlung: Im TV-H für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ist die Jahressonderzahlung in das monatliche Tabellenentgelt integriert (§ 41 Nr. 13 Abs. 2 Protokollerklärung); eine gesonderte Jahressonderzahlung wird nicht gewährt.
  • Berechnungsgrundlagen: Exakte Einstufung nach den Tarif-Entgelttabellen sowie Steuerberechnung nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) des Bundesfinanzministeriums.
  • Sozialabgaben & Zusatzversorgung: Vollständige Ermittlung der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung mit Kinderstaffelung nach PUEG, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie korrekte steuerliche und abgabenrechtliche Behandlung der Zusatzversorgung (VBL / ZVK).
Vergangene Entgelttabellen liegen bis rückwirkend 2023 vor.